LIFE

Digitaler Nachlass und was man darüber wissen sollte

Sven Krumrey

Es gibt Themen, über die man nicht gerne redet. Tod und Erbe gehören sicherlich dazu. Mit dem Internet, und den zahlreichen Möglichkeiten, dort Waren und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, ist das Erben etwas komplizierter geworden. Wer hat Anrecht darauf, ein Facebook-Profil zu übernehmen? Was passiert mit erworbenen Filmen und E-Books, wenn der Käufer nicht mehr unter uns weilt? Dürfen die Accounts von den Betreibern einfach gelöscht werden? Es sind hier viele Fragen zu klären, und PayPal, Microsoft, Apple, Amazon und viele andere sind kaum oder gar nicht hilfreich dabei.

In Zukunft wird das Testament wohl umfassender

Jede Minute sterben mehrere der 1,9 Milliarden aktiven Facebook-Nutzer. Für Familie und Freunde sind die betroffenen Nutzerprofile Orte der Erinnerung, aber auch Teil des Erbes – wenn dies vom Verstorbenen entsprechend geregelt wurde. Manchmal schmerzt die Erinnerung zu sehr und die Angehörigen wünschen die Löschung des Kontos – was schwierig werden kann! Wissenschaftler untersuchten kürzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der sozialen Netzwerke, aber auch die von Amazon, Sony oder Apple. Die Vererbbarkeit digitaler Werte ist dort kaum geregelt, man verlässt sich hier rein auf die Nutzer und lässt die Gerichte Details klären.

Der Umgang mit Profilen, E-Mail-Konten und sonstigen Daten hängt natürlich auch stark von den Hinterbliebenen ab. Besonders bei Twitter, Instagram und Facebook erfährt man viel über das Leben der Verschiedenen, kann in Erinnerungen schwelgen und ihrer gedenken. Ich weiß von zahlreichen Facebook-Profilen, wo Menschen besonders zum Todestag ihren Gefühlen Ausdruck verleihen und gemeinsam trauern. Manche Accounts sind auch von historischem Wert, so z.B. dasFacebook-Profil vom 2018 verstorbenen US-Politiker John McCain, den viele Anhänger und auch Wissenschaftler regelmäßig aufsuchen. Facebook hat deshalb schon 2009 einen sogenannten Erinnerungsmodus eingerichtet, um die Profile vor der Löschung zu bewahren. Angehörige können sich melden und einen Totenschein oder publizierten Nachruf einreichen. Danach wird das Profil als sog. "Memorial Account" (Erinnerungskonto) weiter geführt. Von dort aus kann dann nichts mehr gepostet werden, Familie und Freunde können aber weiter ihre Gedanken dort verewigen.

Bei Twitter stand man vor einem ähnlichen Problem, war aber weniger schlau. Dort wollte man alle Accounts löschen, die 6 Monate oder länger inaktiv waren. Wer das Konto behalten wollte, sollte sich einloggen und bitte eine Nachricht posten. Das trat jedoch einen Sturm der Entrüstung los, denn auch hier waren wertvolle Erinnerungen bedroht. Videos, launige Anmerkungen, Berichte aus Alltag und Urlaub, alles wäre futsch gewesen. Angehörige hatten oft keine Passwörter, zierten sich, für einen Toten zu posten, oder konnten die Identität des Verstorbenen nicht nachweisen. Da bei Twitter traditionell viel unter Pseudonym gepostet wird, konnten Freunde und Verwandte meist keine Verbindung belegen. Wer als Fred Feuerstein postet, kann aber dennoch Freunde und Familie haben! Als das Problem an die Presse drang, und herzzerreißende Geschichten über Menschen publiziert wurden, deren Orte der Erinnerung hier bedroht waren, sagte Twitter das Projekt kurzerhand ab. Man arbeitet nun an einer ähnlichen Lösung wie Facebook und lässt inaktive Profile unangetastet. Das man erst nach 13 Jahren überhaupt in diese Richtung denkt, mag erstaunen.

Neben den Banken bieten inzwischen auch viele andere Finanzdienstleister und Versicherungen Online-Portale an, die eine Übersicht der Konten, bestehenden Versicherungen und Dienstleistungen aufführen. Hier geht es dann nicht um Erinnerungen, sondern um bares Geld. Daher empfehlen Experten schon heute ein erweitertes Testament. Dazu muss man sich erst mal einen Überblick verschaffen, welche digitalen Daten es überhaupt gibt. Ich habe das mal gemacht und war überrascht! Diverse Versicherungen kommunizieren mit mir am liebsten online, Banken, E-Mail-Konten, E-Mail-Adressen, Social Media-Seiten, Foto- und Musik-Foren, Streaming-Dienste, Online-Anbieter jeglicher Couleur, etc. füllten Zeile um Zeile. Es kam eine satte Liste zusammen, die meine Aktivitäten im Internet ziemlich genau umreißt. Ob das alles erinnerungswürdig ist – nein, natürlich nicht. Aber es nimmt den Angehörigen eine Menge Sucharbeit ab und lässt sie selbst entscheiden, wie sie damit umgehen wollen. In schweren Stunden sicher eine kleine Erleichterung.

Genau hier enden viele Versuche, einen Account zu öffnen Genau hier enden viele Versuche, einen Account zu öffnen

Wenn man aktiven Zugriff auf ein Social Media-Konto haben will, wie es z.B. die Mutter einer vermeintlichen Selbstmörderin vor Gericht einklagen wollte, wird es schwierig. Denn die Nutzungsbedingungen, z.B. von Facebook, enthalten üblicherweise einen Absatz, dass die interne Kommunikation, z.B. Chats, nicht von Dritten eingesehen werden könne. Das mag bei Facebooks Einstellung zur Privatsphäre zum Schmunzeln anregen, doch die Mutter hatte so das Nachsehen. Gerichte haben die Sachlage so interpretiert, dass im Todesfall die Umwandlung in einen Erinnerungs-Account rechtens sei, nicht aber die Einsicht in frühere, private Unterhaltungen. Dies sei nur gestattet, wenn dies eindeutig im Testament geregelt sei. Sicher schmerzhaft für die Mutter, aber im Sinne des Datenschutzes für frühere Chat-Partner der Verstorbenen.

Es sollte dann im Testament auch daran gedacht werden, diese digitalen Werte zu nennen und sie möglichst jemandem zu vermachen, der auch die Bedeutung und technischen Zusammenhänge versteht. Es gab immer wieder Fälle, wo jemand gänzlich Technikfremdes damit konfrontiert wurde und einfach gar nichts machte, keinen Sinn darin erkannte oder alles löschen ließ – zum Schrecken der Freunde und Verwandten. Es wurden satte PayPal-Konten ignoriert, Accounts mit hohem Wert bei Steam oder beträchtliche Werbeeinnahme von YouTube oder Instagram nicht ausgezahlt, aus reiner Unwissenheit und Überforderung. Das sollte tunlichst vermieden werden: Profis deponieren gleich einen USB-Stick mit allen relevanten Daten bei einem Anwalt oder Notar. Vielleicht ist hier der internetbegeisterte Enkel als Erbe doch die bessere Wahl?

Grundsätzlich werden alle Rechte und Pflichten eines Verstorbenen auf die Erben übertragen. Dies umfasst sämtliche Produkte, bei denen dies im Endbenutzer-Lizenzvertrag nicht anders geregelt wurde, wie es z.B. besonders im Streaming- und Flatrate-Bereich häufig der Fall ist. Eine lebenslange Nutzungsdauer endet naturgemäß mit dem Tode, logisch. Viele Nutzer wissen aber gar nicht, dass sie zum Beispiel ihre E-Books zwar gekauft, aber damit „nur“ eine lebenslange Lizenz erworben haben. Mit dem Ableben erlischt diese Lizenz, und wer Omas Lieblingsbücher im Andenken an sie lesen möchte, muss die Titel dann erneut kaufen. Doch wer beschäftigt sich schon zu Lebzeiten damit? Ich bin ja auch nicht mehr taufrisch, dennoch hatte ich mir über diese Problematik bisher nie Gedanken gemacht. Lizenzen von Ashampoo-Produkten können übrigens ganz normal vererbt werden, wie mir unser Syndikusrechtsanwalt gerade bestätigte. Das wusste ich auch noch nicht.

Was mich interessieren würde: Haben Sie für ihren digitalen Nachlass gesorgt oder je darüber nachgedacht?

Zurück zur Übersicht

Kommentar schreiben

Bitte melden Sie sich an, um zu kommentieren.